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Sonderprüfungen finden häufig auf abgegrenztem Gebiet mit Zugangsbeschränkung statt.
Sonderprüfungen finden häufig auf abgegrenztem Gebiet mit Zugangsbeschränkung statt.

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Motorsport-Haftpflichtversicherung für Oldtimer – überflüssig oder zwingend notwendig?

Welche Auswirkungen die Gesetzesänderung auf Oldtimer-Veranstaltungen hat

Mannheim 21. Mai 2025 Der Sommer steht in den Startlöchern, die Temperaturen steigen und die Oldtimer-Besitzer machen sich auf, ihre rollenden Schätzchen aus dem Winterschlaf und zurück auf die Straße zu holen. Die erste gemeinsame Clubausfahrt ist ein voller Erfolg und zum Abschluss der Spritztour steht noch eine Sonderprüfung auf dem Firmengelände eines befreundeten Unternehmers auf dem Programm. Beim anschließenden Zusammenkommen stellt ein Clubmitglied die Frage in den Raum, ob er denn versichert gewesen wäre, wenn er heute bei der Sonderprüfung mit seinem Oldtimer das Fahrzeug eines anderen Clubmitglieds beschädigt hätte. Ja, warum denn nicht, fragt einer – es gäbe ja die Haftpflicht. Na, weil es sich beim Firmengelände doch um ein abgegrenztes Gebiet mit Zugangsbeschränkung handeln würde, da greife die normale Haftpflicht nicht mehr. Das gelte nur bei richtigen Motorsportaktivitäten wie Rennen, erwidert daraufhin ein weiteres Clubmitglied, und nicht für Sachen wie Sonderprüfungen – aber 100% sicher sei er sich auch nicht!

Das Thema, über das die Clubmitglieder hier diskutieren, lautet Motorsport-Haftpflichtversicherung. Diese ist seit dem vergangenen Jahr beim Einsatz von Fahrzeugen bei Motorsportaktivitäten in abgegrenztem Gebiet mit Zugangsbeschränkung gesetzlich verpflichtend. Während Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr von der Gesetzesänderung nicht betroffen sind, besteht für Schäden in Gebieten, die einer Zugangsbeschränkung unterliegen, keine Haftpflichtdeckung – es sei denn, es besteht eine Motorsport-Haftpflicht. Gerade für Oldtimer-Besitzer problematisch, denn häufig finden Gleichmäßigkeitsfahrten und Sonderprüfungen in abgegrenzten Gebieten statt.

Für Teilnehmer von Veranstaltungen ist es jedoch nur schwer nachvollziehbar, ob der entsprechende Versicherungsschutz seitens des Veranstalters oder Betreibers eines Zentrums vorliegt. Die Folge bei fehlendem Schutz: Es kommt zu einem Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen seitens des Versicherungsnehmers und einem Regressanspruch der eigenen Versicherung.

Michael Eckert, Oldtimer-Anwalt aus Heidelberg, hat für sich – mit seiner Versicherung BELMOT – die Lösung des Problems gefunden. „Meine Ansprechpartner haben mir erläutert, dass sie Veranstaltungen wie Rallyes, bei denen es nicht um das Erreichen einer Höchstgeschwindigkeit geht, nicht zu den Motorsportaktivitäten zählen. Der Versicherer hat darüber hinaus einen Regressverzicht unter bestimmten Voraussetzungen erklärt,“ freut sich Oldtimer-Experte Eckert. „Sofern es sich bei der Motorsportveranstaltung um eine Gleichmäßigkeitsfahrt oder um ein klassisches Fahrsicherheitstraining handelt, wird die Regressforderung nicht geltend gemacht. Und dieser Verzicht soll für alle BELMOT-Versicherungsnehmer gelten. Auf Wunsch wird die Regressverzichtserklärung auch schriftlich ausgestellt.“ Bei einem Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen, in diesem Fall die Teilnahme an einer Motorsportaktivität, tritt bei der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel der Fall der Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung des Versicherers ein. Dieser ist vom Gesetzgeber auf höchstens 5.000 Euro begrenzt.

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